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Kreditverträge: Sind einseitige Änderungen möglich?

Können Banken die Konditionen von Finanzierungen einseitig erhöhen? – Dazu ist eine Analyse der Darlehensverträge notwendig.

Für die Einschätzung der Situation sind die Vereinbarungen, die zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer getroffen wurden, wesentlich. Daneben gelten auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die jedoch stets nachrangig zu den getroffenen Vereinbarungen im Vertrag zu sehen sind. Konsumenten unterliegen unter dem Konsumentenschutzgesetz einem besonderen Schutz. Dies trifft jedoch nicht auf Unternehmer und Gemeinden zu.

In aktuellen, langfristigen Darlehensverträgen (seit Mitte 2010) sind in der Regel Kündigungen durch den Kreditgeber nur aus „wichtigem Grund“ möglich (mittels Einschreiben). Die Verteuerung der Refinanzierungskosten bzw. der Finanzierungskosten sowie eine allgemeine Krisensituation sind nicht direkt als wichtiger Grund angeführt. Genaue Definitionen dazu existieren in der Regel nicht. Auf Formulierungen und angeführte Gründe, auf deren Basis die Bank eine Vertragsanpassung hinsichtlich der Kondition (Marge, Aufschlag) verlangen könnte, ist zu achten. Ältere Verträge können in der Regel anders ausgestaltet sein.

Oft ist es so, dass für eine Ablehnung durch den Kreditnehmer gute Gründe vorhanden sind und eine einseitige Änderung nur über die allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich erscheint. Eine Nichteinigung kann jedoch zu einer Kündigung und einer Neufinanzierung führen. Diese ist mit einem Refinanzierungsrisiko verbunden und eine Neufinanzierung scheint aktuell nur mit höheren Margen möglich zu sein. Zu prüfen wäre, ob eine eventuelle Neufinanzierung bei einer anderen Bank im Falle einer ausgeprägten „Hausbankfunktion“ günstiger möglich ist.

Der Kreditnehmer verfügt unter Berücksichtigung der jeweiligen Positionen über folgende Verhandlungsmöglichkeiten.

  • Klare und strenge Darlegung der Position des Kreditgebers wirkt oftmals Wunder…
  • Ablehnung der Erhöhung, da „Hausbankfunktion“
  • Reduktion der Höhe des neuen Aufschlags
  • Befristung der Erhöhung auf z.B. 12 oder 24 Monate
  • Fixierung, dass zukünftig (eventuell für einen zu definierenden Zeitraum) keine Erhöhungen mehr erfolgen
  • oder sonstige im Bereich des Kreditnehmers liegende Möglichkeiten…
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